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§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsdauer
§ 3 Pacht
§ 4 Installation der Anlage
§ 5 Betrieb der Anlage
§ 6 Demontage der Anlage
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 8 Haftung
§ 9 Rechtsnachfolge
§ 10 Besondere Leistun gen des Pächters
§ 11 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 12 Schlussbestimmungen

Pachtvertrag

Zwischen
der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),
vertreten durch die Gesellschaft für Bremer Immobilien mbH
diese vertreten durch ……………………
- im nachfolgenden Verpächterin genannt -
und
.......................
- im nachfolgenden Pächter genannt -
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Die Verpächterin überlässt dem Pächter die in Anlage 1 ausgewiesenen Teilflächen des Daches des folgenden
Objektes
Bezeichnung.................................................., G-Code ............
Adresse ..................................................
zur Nutzung für die Installation und den Betrieb von Anlagen zur Solarstromerzeugung
(PV-Anlage) mit einer Leistung von ca........... kW peak. Für Schaltanlagen und Wechselrichter wird von der
Verpächterin im Einvernehmen mit dem Pächter ein geeigneter Montageort zur Verfügung gestellt.
Lage und Größe sowie weitere bauliche Details der PV-Anlage sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag dargestellt.
Die technische Beschreibung und ein Schaltplan sind in Anlage 2 enthalten. Die Anlagen 1 und 2
werden mit der Übergabe an die Verpächterin Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Die PV-Anlage sowie sämtliche zugehörigen Leitungen und Nebenanlagen sind nur zu einem vorübergehenden
Zweck mit dem Gebäude verbunden und verbleiben im Eigentum des Pächters (§ 95 BGB).

(3) Der Verpächterin ist bekannt, dass die auf dem Gebäude zu errichtende PV-Anlage einer Bank als finanzierendem
Kreditinstitut sicherungsübereignet wird. Der Pächter wird vor Übergabe des Vertragsgegenstandes
eine entsprechende Erklärung der Bank beibringen, worin sich diese im Falle der Ausübung ihrer Sicherungsrechte
dazu verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des Pächters aus diesem Vertrag einzutreten.

(4) Die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes erfolgt nachdem alle nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen
durch den Pächter vorgelegt wurden. Vorher besteht kein Anspruch auf Überlassung des Vertragsgegenstandes.
Bei Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand des Objekts gemeinsam festgestellt
wird. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Diesen Zustand erkennt der Pächter
als den vertragsgemäßen Zustand an. Das Protokoll wird nach Ausfertigung und Unterschrift durch beide
Vertragsparteien als Anlage 3 Bestandteil dieses Vertrages. Die Kosten der Übergabe und
Protokollerstellung trägt der Pächter.

§ 2
Vertragsdauer

(1) Das Pachtverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Vertragsparteien
und endet zum Jahresende (31. Dezember) des 20. Jahres nach der Inbetriebnahmejahr der PVAnlage.
Es verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht mindestens 6 Monate vor Ablauf der
Vertragslaufzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

(2) Der Pächter ist mit Beendigung des Betriebs der PV-Anlage zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung
des Vertrages berechtigt. Die Kündigung wird erst wirksam, sobald er die Bedingungen nach § 6 Abs.1 und 2
dieses Vertrages (Demontage der Anlage) sowie alle sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt.

(3) Die Verpächterin ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines der folgenden
wichtigen Gründe berechtigt:
a) bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der überlassenen Dachfläche oder mangelnder Verkehrssicherheit
der PV-Anlage;
b) wenn die PV-Anlage vom Pächter nicht bis spätestens zum _______ installiert und in Betrieb genommen
wurde;
c) bei einer vom Pächter zu vertretenden Betriebsunterbrechung von mehr als sechs Monaten;
d) bei Wechsel des Pächters ohne Zustimmung der Verpächterin (z.B. durch Zwangsversteigerung);
e) bei fehlendem Nachweis der Sicherheitsleistung gemäß § 7 dieses Vertrages.
f) bei Nichtabschluss oder Beendigung der in § 8 Abs. 5 dieses Vertrages genannten Betriebshaftpflichtversicherungen,
g) bei nicht fristgerechter Vorlage der ergänzenden Unterlagen gemäß § 1 Abs.1, § 1 Abs,3, § 1 Abs.4 oder
§ 4 Abs.1 dieses Vertrages.

(4) Die Verpächterin hat das Recht zur Kündigung dieses Vertrages nach den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7
dieses Vertrages.

§ 3
Pacht

(1) Es wird eine jährliche Pacht von 5,- € je Kilowatt installierter PV-Anlagenleistung vereinbart.

(2) Die Pacht einschließlich aller Vorauszahlungsbeträge und Nebenkosten ist jährlich zum Jahresanfang, spätestens
am 3. Werktag des Jahres, im voraus kostenfrei an die Verpächterin auf das
Kto.: xxxxx
BLZ: xxxxx
bei der xxxxx
unter Verwendungszweck: xxxxx
zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes
an.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Pacht gemäß § 3 dieses Vertrages beginnt mit Inbetriebnahme des Pachtobjekts.
Als Inbetriebnahme gilt die Aufstellung der PV-Anlage. Die nicht fristgerechte Zahlung der Pacht berechtigt
die Verpächterin für jede schriftliche Mahnung pauschaliert Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Unbeschadet
der vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen befindet sich der Pächter bei nicht fristgerechter
Zahlung der Pacht im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

(4) Bereits gezahlte Pachten können bei Kündigung innerhalb des nach Abs. 1 und 3 dieses Paragraphen zu
bestimmenden Zahlungszeitraumes (Jahrespacht) nicht mehr zurückgefordert werden.

§ 4
Installation der Anlage

(1) Der Pächter verpflichtet sich, vor Beginn der Installation auf eigene Kosten der Verpächterin den Nachweis
eines Prüfstatikers zu erbringen, dass die Dachflächen für die Errichtung einer PV-Anlage statisch geeignet
sind und eine verkehrssichere Anbringung der PV-Anlage möglich ist. Hierzu wird der Pächter einen öffentlich
bestellten Prüfstatiker auf eigene Kosten beauftragen. Der Pächter trägt die Kosten der Verpächterin für
eine Überprüfung des beigebrachten statischen Nachweises sowie alle sonstigen Kosten der Einholung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Verpächterin kann hierzu GTM beauftragen. Der statische Nachweis
wird mit der Übergabe an die Verpächterin als Anlage 4 Bestandteil dieses Vertrages. Die Verpächterin verpflichtet
sich, bei der Erbringung des Nachweises mitzuwirken und dem Pächter hierzu vorhandene Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Beibringung der vorgenannten Unterlagen trägt der Pächter.

(2) Die Einholung und Aufrechterhaltung etwaiger behördlicher Genehmigungen für die Installation und den
Betrieb der Anlage obliegt dem Pächter auf seine Kosten. Dies gilt auch für die Erfüllung behördlicher Auflagen.

(3) Der Pächter erhält vor Beginn der Baumaßnahmen von der Verpächterin alle diesem vorliegenden verfügbaren
Pläne und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, wo auf dem Grundstück gegebenenfalls Kabel, Rohrleitungen
oder ähnliche verdeckte Leitungen verlegt sind, die bei den Bauarbeiten zu beachten sind. Eine
Haftung der Verpächterin für die Vollständigkeit der Pläne wird jedoch nicht übernommen. Der Pächter trägt
die Kosten der Beibringung der vorgenannten Unterlagen.

(4) Vor Baubeginn hat der Pächter eine Bau- und Betriebsbeschreibung anzufertigen und zusammen mit dem
statischen Nachweis der Verpächterin zur Zustimmung vorzulegen.

(5) Alle baulichen und (haus)technischen Maßnahmen zur Errichtung der PV-Anlage (Installation auf dem Dach,
Verlauf der Anschlussleitungen, Installationsorte der Nebenanlagen etc.) sowie etwaige spätere bauliche oder
technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten sind fachgerecht auszuführen und nur nach schriftlicher
Zustimmung des jeweiligen Nutzers des Gebäudes sowie nach Abstimmung der Maßnahme mit GTM
zulässig. Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist vorab mit der Verpächterin und dem Gebäudenutzer abzustimmen.
Sofern der Pächter Dritte (z.B. Fachfirmen / Installateure) mit diesen Aufgaben beauftragt, gelten
die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ebenso für diesen Personenkreis. Der Pächter informiert diese Personen
entsprechend und haftet insoweit für deren Verhalten. Der Pächter trägt die Kosten der Abstimmung.

(6) Spannungs- und stromführende Teile der PV-Anlage dürfen nur von anerkannten, eingetragenen Elektroinstallationsfachbetrieben
errichtet, erweitert oder geändert werden. Mögliche Rückwirkungen auf die vorhandene
Elektroinstallation des Gebäudes sind durch geeignete Vorkehrungen (insbesondere Blitzschutzmaßnahmen
etc.) auszuschließen; entsprechende Maßnahmen sind in die Bau- und Betriebsbeschreibung aufzunehmen.

(7) Der Pächter gewährleistet, dass bei der Errichtung der PV-Anlage keine Beschädigungen der Dachhaut
entstehen. Unabweisbar notwendige Durchdringungen der Dachhaut oder der Fassade sind fachgerecht
auszuführen und dauerhaft zu verschließen.

§ 5
Betrieb der Anlage

(1) Der Pächter ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Er betreibt und unterhält die
PV-Anlage nach den jeweils gültigen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften sowie ggf. öffentlichPV
Mustervertrag Bremen Seite 5
rechtlichen Forderungen und Auflagen. Er hat die PV-Anlage stets in einem verkehrssicheren Zustand zu
halten. Alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Kosten trägt der Pächter.

(2) Zu den vorgenannten Zwecken wird dem Pächter und seinen Beauftragten ein Betretungsrecht für die Dachflächen
eingeräumt. Termine sind direkt mit dem Gebäudenutzer abzustimmen. Der Pächter hat dafür Sorge
zu tragen, dass der Gebäudebetrieb und die Sicherheit durch die bzw. bei Arbeiten an der PV-Anlage nicht
beeinträchtigt werden

(3) Die Verpächterin kann vom Pächter eine gemeinsame Begehung der Dachfläche verlangen, um sich vom
ordnungsgemäßen Zustand der Dachfläche und der PV-Anlage zu überzeugen. Etwaige Mängel hat die Verpächterin
in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Pächter zu unterzeichnen ist. Die Verpächterin legt
den Termin für die gemeinsame Begehung fest und informiert den Pächter vier Wochen vorher. Diese Frist
gilt nicht bei Gefahr in Verzug

(4) Die Verpächterin ist berechtigt, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am und im Gebäude einschließlich
baulicher Veränderungen zur Erhaltung des Gebäudes und an den zur Nutzung überlassenen
Dachflächen vorzunehmen. Dabei hat sie Beeinträchtigungen des Betriebes der PV-Anlage und des solaren
Ertrages soweit möglich zu beschränken. Die Verpächterin hat den Pächter, außer bei Gefahr im Verzug,
wenigstens vier Wochen vorher vom Beginn der Arbeiten zu informieren. Der Pächter ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass die von der Verpächterin durchzuführenden Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Wartungsoder
Reinigungsarbeiten gefahrlos und ohne Behinderungen durchgeführt werden können. Sofern dies zur
Durchführung notwendiger Arbeiten unerlässlich ist, hat der Pächter auf Verlangen der Verpächterin die Anlage
abzuschalten oder ganz oder teilweise auf eigene Kosten vorübergehend zu demontieren. Aufwendungs-
oder Schadensersatzansprüche des Pächters gegen die Verpächterin sind ausgeschlossen.

(5) Bepflanzungen auf dem Grundstück, die innerhalb der Betriebsdauer der PV-Anlage zu einer Verschattung
der Modulflächen führen können, hat die Verpächterin ab Vertragsbeginn zu unterlassen. Nachwachsender
Bestand ist auf Verlangen des Pächters zu stutzen; hierbei eventuell anfallende Kosten sind vom Pächter zu
tragen. Die Bestimmungen der Bremischen Baumschutzverordnung oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben
gehen dieser Regelung vor und sind zu beachten.

(6) Die Verpächterin ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines jeden
Quartals zu kündigen, wenn die Umnutzung des Objekts, die den Weiterbetrieb der PV-Anlage dauerhaft
nicht mehr zulässt, oder ein Abriss oder Verkauf des Objektes geplant ist. Eine Entschädigung des Pächters
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 6
Demontage der Anlage

(1) Der Pächter ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages die PV-Anlage und die damit verbundenen
technischen Einrichtungen innerhalb von zwei Monaten zu demontieren, auf seine Kosten zu entfernen und
den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die
Verpächterin das Recht, die Anlage und die verbundenen technischen Einrichtungen auf Kosten des Pächters
zu entfernen. Eine Haftung der Verpächterin für Beschädigungen der PV-Anlage ist in bei Ersatzvornahme
nach § 5 Abs. 7 dieses Vertrages ausgeschlossen. Die Verpächterin ist nicht verpflichtet, die PVAnlage
zu lagern. Der Pächter hält die Verpächterin von jeglicher Ersatzansprüchen der Banken frei, an die
die PV-Anlage sicherungsübereignet ist.

(2) Nach Demontage der PV-Anlage ist die Dachfläche abzunehmen und ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes
Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstandes festgestellt wird. Über
den Zustand des Vertragsgegenstandes wird der Eigenbetrieb GTM auf Kosten des Pächters eine Begutachtung
vornehmen.

(3) Einigen sich die Parteien nach Beendigung des Pachtvertrages über die Veräußerung der PV-Anlage an die
Verpächterin, so erlischt die Verpflichtung des Pächters zum Rückbau und zur Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands

§ 7
Sicherheitsleistung

(1) Der Pächter hat zur Sicherung von Forderungen der Verpächterin für die Laufzeit dieses Vertrages zuzüglich
eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages eine Sicherheit in Höhe von 200 Euro pro
kW installierter Leistung zu leisten.

(2) Zulässige Sicherheiten sind:
 Verpfändungen von (Spar-) Einlagen bei öffentlichen Sparkassen und bei sonstigen vom Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen zur Ausübung von Bankgeschäften zugelassenen Geldinstituten, wenn
dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen, auf der Grundlage einer formellen Verpfändungserklärung
und deren Bestätigung durch das Geldinstitut und, soweit möglich, der Übergabe des Sparbuchs
an die Verpächterin;
- selbstschuldnerische Bankbürgschaften zur Zahlung auf erste Anforderung einer deutschen Bank, welche
unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§
770, 771 BGB sowie der Hinterlegungsbefugnis erklärt werden.
Die Sicherheitsleistung ist vom Pächter vor dem Beginn der Installierung der PV-Anlage gegenüber der Verpächterin
nachzuweisen.

(3) Die Verpächterin ist zur Inanspruchnahme der Sicherheit berechtigt
- zum Abbau der PV-Anlage, wenn der Pächter seiner Verpflichtung zum Abbau der PV-Anlage nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- zur Befriedigung von Forderungen der Verpächterin gegen den Pächter, die mit dem Gegenstand dieses
Vertrages in Zusammenhang stehen.

(4) Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe auf der Grundlage eines Abnahmeprotokolls,
in dem kein weiterer Sanierungsbedarf oder sonstige in die Verantwortung des Pächters fallende
Schäden an dem Vertragsgegenstand festgehalten sind, bzw. nach Begleichung etwaiger vollstreckbarer
Forderungen der Verpächterin.

§ 8
Haftung

(1) Die Haftung des Pächters richtet sich – soweit nach diesem Vertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurden – nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinem
Personal, Beauftragten, Besuchern oder sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Solarstromanlage stehen, an den Dachflächen und im Wechselrichterraum oder dem sonstigen Eigentum
oder Vermögen der Stadt verursacht werden. Der Pächter hat insoweit die Verpächterin von Ansprüchen
Dritter freizustellen.

(2) Insbesondere haftet der Pächter für Schäden, die am elektrischen Leitungsnetz oder durch Versäumung der
ihm vertraglich, gesetzlich oder durch behördliche Anordnung obliegenden Verpflichtungen entstehen. Bestandteil
der Haftung des Pächters nach Nr. 7.1 ist auch der Ersatz von Mietverlusten sowie notwendigen
Prozess- und Verwaltungskosten, welche bei der Verpächterin dadurch entstehen, dass weitere Gebäudenutzer
wegen der Errichtung oder des Betriebs der Solaranlagen auf der Basis gesetzlicher Haftungsbestimmungen
die Miete berechtigt mindern oder berechtigte Schadensersatzansprüche gegenüber der Verpächterin
geltend machen. Gleiches gilt für nachbarschaftliche Ansprüche.

(3) Über jeden Fall der Geltendmachung derartiger Minderungs- oder Schadensersatzansprüche wird die Verpächterin
den Pächter unverzüglich informieren. Der Pächter ist seinerseits verpflichtet, der Verpächterin unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden geeigneten und erforderlichen Informationen sowie sonstige Hilfe zur Abwehr solcher Ansprüche zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Pächter ist verpflichtet, zur Absicherung der Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen
und über die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten. Die Haftpflichtversicherung hat
mindestens eine Deckungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von 2.500.000 Euro und für
Vermögensschäden in Höhe von 100.000 Euro vorzusehen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme
der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

(5) Der Pächter hat die Versicherung für die gesamte Pachtdauer aufrecht zu erhalten. Ein Wechsel des Versicherungsunternehmens
ist zulässig, solange für den gesamten Zeitraum eine Deckungszusage besteht. Der Pächter ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit der Versicherungsschutz nicht mehr
besteht.

§ 9
Rechtsnachfolge

(1) Der Pächter darf den Vertragsgegenstand weder im Ganzen noch in Teilen zum Gebrauch Dritten überlassen,
wenn nicht die Verpächterin schriftlich ihre Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Verpächterin ist jedoch verpflichtet,
die Übertragung der Nutzung oder die sonstige Gebrauchsüberlassung zu gestatten, wenn nicht
wichtige Gründe dagegen sprechen; hierzu zählen insbesondere, wenn der Erwerber der Anlage innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Übernahme der Anlage gewerberechtlich unzuverlässig war oder wegen eines
Vermögensdeliktes vorbestraft ist.

(2) Veräußert die Verpächterin das in § 1 näher bezeichnete Pachtobjekt, auf dessen Dach die PV-Anlage installiert
ist, so gehen alle Rechte und Pflichten dieses Vertragsverhältnis nach den gesetztlichen Regeln auf
den Erwerber über. Mit dem Übergang wird die Verpächterin von allen Verpflichtungen gegenüber dem
Pächter befreit. Der Pächter hält die Verpächterin von Ansprüchen Dritter, die aus der Nutzung des Pachtobjektes
entstehen können, frei.

§ 10
Besondere Leistun gen des Pächters

(1) Der Pächter erklärt seine Bereitschaft, bei der Installation der PV-Anlage auf Anforderung durch den Gebäudenutzer
auf seine Kosten eine elektronische Anzeige für die PV-Anlage zu errichten, auf der jederzeit die
wichtigsten Betriebsparameter der PV-Anlage ablesbar sind. Ausgestaltung und Standort sind mit der Verpächterin
und dem Gebäudenutzer abzustimmen.

(2) Der Pächter erklärt sich weiter bereit, dem Gebäudenutzer auf dessen Anforderung verfügbare Betriebsparameter
der PV-Anlage und der Stromgewinnung für Unterrichts- und Demonstrationszwecke im Rahmen des Schulunterrichts kostenlos über eine gemeinsam festzulegende Datenschnittstelle zur Verfügung zu stellen.

§ 11
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Pächter hat das Recht, mit der PV-Anlage in Medien zu werben. Er hat hierbei auf den Vertragspartner
im Zusammenhang mit der Überlassung der Dachfläche samt Nebenräumen hinzuweisen. Die Verpächterin
ist damit einverstanden, dass der Pächter das Gebäude mit der Anlage auch bildlich zu Werbezwecken
nutzt. Dem Pächter ist es überlassen, welche Werbemittel (Fachvorträge, Veröffentlichungen usw.) eingesetzt
werden. Die Art der Werbung darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder unlauter sein. Die
Verpächterin erteilt ihr Einverständnis, dass der Pächter mit Interessenten nach rechtzeitiger vorheriger Vereinbarung
mit dem Gebäudenutzer die Anlage besichtigen und den überlassenen Pachtgegenstand betreten
darf, soweit es die sonstige Nutzung des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt.

(2) Die Verpächterin und weitere mit ihr verbundene Einrichtungen und Behörden der Freien Hansestadt Bremen
sind in gleichem Umfang wie der Pächter berechtigt, die Anlage in jeder Hinsicht werblich zu nutzen.
Die technischen Daten der Anlage werden der Verpächterin vom Pächter unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Verpächterin wird bei ihrer Werbung den Pächter als Kooperationspartner nennen.

(3) Der Pächter stellt der Verpächterin nach Errichtung der PV-Anlage mindestens ein (ggf. digitales) Foto der
PV-Anlage kostenlos zur Verfügung. Er erklärt sich damit einverstanden, dass dieses und andere Fotos der
PV-Anlage für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der Verpächterin und mit ihr verbundener Einrichtungen und
Behörden der Freien Hansestadt Bremen genutzt werden.

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Bremen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bremen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Im Zusammenhang mit diesem
Vertrag abzugebende Erklärungen (Kündigung) bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem
Vertrag bestehen nicht.

(4) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall
verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Bremen, den _____________________
Verpächterin _____________________ Pächter ______________________

Anlage 1 Lageplan, Ansicht der Dachfläche, konstruktive Details
Anlage 2 Technische Beschreibung und Schaltplan
Anlage 3 Übergabeprotokoll
Anlage 4 Geprüfter statischer Nachweis der PV-Anlage