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Präambel
§ 1 Nutzungsgegenstand
§ 2 Bedingungen während der Bau- und Betriebsphase
§ 3 Entschädigungen
§ 4 Nutzungsentgelt
§ 5 Nutzungsdauer
§ 6 Kündigung
§ 7 Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 8 Haftung
§ 9 Übertragung auf Dritte
§ 10 Gerichtsstand
§ 11 Kosten
§ 12 Nebenabreden, Vertragsänderungen, Kündigungen
§ 13 Teilnichtigkeit
Nutzungsvertrag
zwischen ...............................................
- im folgenden “Anlagenbetreiber“-
und ............................................
- im folgenden “Grundstückseigentümer".
Präambel
Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Rahmen einer von ihm geplanten
Solaranlage nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen
Genehmigungen auf dem im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden
Grundstück eine Solaranlage errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Der
Grundstückseigentümer gestattet dem Anlagenbetreiber die Benutzung seines
Grundstückes für diesen Zweck und nach Maßga-be der folgenden Bestimmungen:
§ 1 Nutzungsgegenstand
(1) Der Grundstückseigentümer gestattet dem Anlagenbetreiber auf dem
Gebäude den Betrieb einer Solaranlage gemäß technischer Spezifikation in
Anlage Nr. 1 zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
(2) Auf dem Grundstück gemäß § 1. Abs. (1) befindet sich das von dem
Grundstückseigentümer errichtete Gebäude, genutzt als Wohnhaus. Auf dem Dach
dieses Gebäudes wird die Solaranlage montiert und betrieben. Der
Grundstückseigentümer gestattet dem Anlagenbetreiber nach voriger Abstimmung
mit dem /den Mieter(n)/Pächter(n), das Gebäude in dem zur Errichtung, zur
Unterhaltung und zu dem Betrieb und ggf. Neuerrichtung der Solaranlage
erforderlichen Umfang zu betreten.
(3) Darüber hinaus ist der
Anlagenbetreiber berechtigt, die zum Anschluss der Solaranlage an das
öffentliche Netz sowie zu ihrem Betrieb erforderlichen zu- und ab-gehenden
Leitungen (Kabel) in Absprache mit der Bauleitung des Grundstückseigentümers
auf dem Grundstück fach- und DIN-gerecht zu verlegen und das Grundstück in
dem für die Wartung und den Service etc. und gegebenenfalls Erneuerung der
Leitungen erforderlichen Umfang nach jeweiliger Abstimmung mit dem
Grundstückseigentümer und dem Mieter/Pächter des Grundstücks zu betreten.
(4) Es besteht zwischen den Vertragsparteien dahingehend Einigkeit, dass der
Pächter die Solaranlage nur
zeitlich befristet und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im
Sinne des § 95 Abs. 1 BGB auf dem Grundstück aufstellt. Dieses gilt
ebenfalls für die zu verlegenden Leitungen (Kabel).
§ 2 Bedingungen während der Bau- und Betriebsphase
(1) Der Anlagenbetreiber hat alle auf dem Grundstück vorzunehmenden
Bau-, Verle-gungs- und Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten in einer die
Interessen des Grund-stückseigentümers schonenden Weise vorzunehmen; er hat
sich vor Beginn der Arbeiten hierüber mit dem Grundstückseigentümer und
dessen Pächter/Mieter abzustimmen. Sämtliche im Zusammenhang mit der
Solaranlage stehende Bau-, Verlegungs- und Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten
erfolgen in Verantwortung und auf Risiko des Anlagenbetreibers.
(2) Der Anlagenbetreiber erhält vor Beginn aller Baumaßnahmen vom
Grundstücks-eigentümer alle Pläne, Zeichnungen, aus denen hervorgeht, wo auf
dem Grund-stück gegebenenfalls Kabel oder ähnliche zu beachtende
Erdleitungen verlegt sind, die einer Beachtung bei der Baumaßnahme
widerfahren sollten. Eine Haf-tung des Grundstückseigentümers für die
Vollständigkeit der Pläne wird jedoch nicht übernommen.
(3) Die Solaranlage ist im beiderseitigen Interesse so zügig wie
möglich mit allen baurechtlich genehmigten Anlagen in Betrieb zu nehmen.
(4) Der Nutzer sorgt für die Unterhaltung und Pflege der Solaranlage
und aller ihrer Installationen.
§ 3 Entschädigungen
Der Anlagenbetreiber ist dem Grundstückseigentümer zum Ersatz aller Schäden
verpflichtet, die diesem bei oder aufgrund der Errichtung, Herstellung,
Wartung und Unterhaltung (einschließlich Ausbesserung und Reparatur) oder
des Betriebes bzw. der Benutzung der Solaranlage, der Zuwegung und der
Leitungen durch den Anlagenbetreiber oder von ihm eingesetzte bzw.
beauftragte Dritte ent-stehen.
§ 4 Nutzungsentgelt
Ein Nutzungsentgelt ist dem Grundstückseigentümer für die nach diesem
Vertrag gestattete Nutzung des Grundstücks durch die Solaranlage nicht zu
zahlen. Die Nutzung erfolgt unentgeltlich.
§ 5 Nutzungsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis ist befristet für die Dauer von insgesamt 20
Nutzungsjahren, beginnend mit dem I. des Quartals des Kalenderjahres, in dem
die Anlage in Betrieb genommen wurde. Nach Ablauf der festen
Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann
von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden
Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Jede Vertragspartei ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,
wenn fest-steht, dass dem Anlagenbetreiber die erforderlichen behördlichen
Genehmigun-gen zur Errichtung und zum Betrieb der Solaranlage nicht erteilt
werden oder dass aus einem anderen Grunde, hier ist besonders eine nicht
ausreichende Wirtschaftlichkeit zu nennen, die Solaranlage nicht errichtet
werden kann.
§ 6 Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer
Kündigungs-frist auch während der Festlaufzeit - gekündigt
werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine
Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, dass der anderen Partei die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemu-tet werden kann. Die
schriftliche Abmahnung muss erfolgt sein.
§ 7 Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Anlagenbetreiber hat bis zum vereinbarten Ende des
Vertragsverhältnisses, bzw. bei vorzeitiger Beendigung des
Nutzungsverhältnisses unverzüglich nach dessen Ende, die Solaranlage zu
beseitigen und die genutzten Grundstücksteile in den jeweils ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
(2) Bei Beendigung dieses Vertrages - gleich aus welchem Grunde - muss
der Anlagenbetreiber auf seine Kosten die Löschung der gegebenenfalls für
ihn bereits eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit(en) nebst
Vormerkung(en) veranlassen. Der Grundstückseigentümer hat hierbei
mitzuwirken (Löschungsantrag).
§ 8 Haftung
(1) Der Anlagenbetreiber haftet dem Grundstückseigentümer und Dritten
gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses
Vertrages. Er ist auch für die Verkehrssicherheit der Solaranlage und aller
ihrer sonstigen Be-standteile und Zubehörstücke allein verantwortlich.
(2) Der Anlagenbetreiber hat den Abschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Pauschalsumme von Euro 1.000.000
(in Worten: Euro eine Millionen) nach-zuweisen, die die oben genannte
Verpflichtung besichert.
(3) Eine Haftung des Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit der
Errich-tung, Herstellung, Wartung und Unterhaltung ist -abgesehen von den
Fällen der Haftung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung- ausgeschlossen.
§ 9 Übertragung auf Dritte
Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag mit
schriftli-cher Einwilligung des Grundstückseigentümers auf einen Dritten zu
übertragen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist
das für den Sitz des Grundstückseigentümers zuständige Gericht, sofern nicht
aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand
gegeben ist.
§ 11 Kosten
Der Anlagenbetreiber trägt die Notar- und Gerichtskosten dieses Vertrages
ein-schließlich seiner Durchführung und der grundbuchlichen Eintragungen,
und zwar auch für den Fall, dass zulässigerweise ein Rücktrittsrecht gemäß
dieses Vertra-ges ausgeübt wird. Die Kosten der anwaltlichen Beratung trägt
jede Partei in je-dem Falle für sich selbst.
§ 12 Nebenabreden, Vertragsänderungen, Kündigungen
(1) Mit Abschluss dieses Vertrages treten alle etwaigen früheren
vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - einschließlich
aller Vorverträge - über die Nutzung der Grundstücke für den Betrieb der
Solaranlage, seien sie mündlich oder schriftlich getroffen worden, außer
Kraft. Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich durch diesen
Nutzungsvertrag und die in Ergänzung zur An-wendung gelangenden gesetzlichen
Vorschriften bestimmt. Mündliche Nebenab-reden bestehen bei Abschluss dieses
Vertrages nicht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 127 BGB.
(3) Abmahnungen sowie Kündigungs- und Rücktrittsrechte gemäß dieses
Vertrages sind schriftlich per Einschreiben gegenüber der anderen
Vertragspartei auszu-sprechen bzw. -üben.
§ 13 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen
zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt; die Vertragsparteien haben sich vielmehr so zu verhalten, dass
der angestrebte Zweck erreicht wird, und im übrigen alles zu tun, was
erforderlich ist, damit die Teilnichtigkeit unverzüglich behoben wird.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung von Lücken soll
eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt
haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder nicht getroffene Regelung
bedacht hätten.
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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Anlagenbetreiber |
Grundstückseigentümer |
Anlage Nr. 1 Spezifikation
der Solaranlage
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Datum, Ort,
Anlagenbetreiber |
Datum Ort,
Grundstückseigentümer |
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